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Vereinssatzung Eintracht Munster 2020 e.V.

(Stand: 25.09.2020)

 

Präambel

 

Die Vereine

Sportvereinigung Munster e.V. von 1946 (SVM)

Breloher Sport-Club e.V. von 1949 (BSC)

Sportverein Trauen-Oerrel e.V. von 1950 (SVTO)

Eisenbahner-Sportverein Munster von 1962 e.V. (ESV)

Verein für Ballspiele Munster von 1961 e.V. (V.f.B.)

 

verschmelzen zu dem gemeinsamen Verein Eintracht Munster 2020 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen „Eintracht Munster 2020“. Er hat seinen Sitz in Munster. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Eintracht Munster 2020 e.V.“.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbunds Niedersachsen mit seinen Gliederungen und seinen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports sowie der Kunst und der Kultur. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

− Förderung und Entwicklung des Sports für alle Vereinsmitglieder

− Bereithalten eines adäquaten Angebots von sportlichen Aktivitäten zur Förderung der Gesundheit und der Verbesserung der Lebensqualität der   Mitglieder

− Angebote der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit

− Angebote der sportlichen und allgemeinen Seniorenarbeit

− Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen

− Förderung des Erwerbs des Deutschen Sportabzeichens

− Förderung der Qualifizierung von Übungsleitern und Führungskräften

− Unterhaltung der Theatergruppe „Wundertüte“

− Kooperation mit anderen Vereinen

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

3. Die Mitglieder der Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Gliederung

1. Für jede im Verein betriebene Sportart und Aktivität kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung budgetierte Sparte eingerichtet werden.         

2. Die Sparten regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 

− ordentlichen Mitgliedern

− fördernden Mitgliedern 

− Ehrenmitgliedern 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/ Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/ der Antragsteller die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

             

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und nur zum Schluss eines Kalenderquartals zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstands unter Beteiligung des

Ehrenrats ausgeschlossen werden 

− wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,  − wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder 

− wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann des Weiteren durch den Vorstand ohne Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe eines Quartalsbeitrags im Rückstand ist.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

2. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins insbesondere an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen durch Ausübung des Stimmrechts teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahrs zugelassen. Bis zu diesem Alter haben Vereinsmitglieder insgesamt nur eine Stimme. Sie werden vertreten durch den die Jugendwartin/ den Jugendwart.             

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen per SEPA-Basis-Lastschrift verpflichtet.

4. Sie haben gegenüber dem Verein eine Mitteilungspflicht bezüglich Veränderungen im persönlichen Bereich, die Auswirkungen auf die Mitgliedschaft haben.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

− die Mitgliederversammlung 

− der Vorstand 

− der erweiterte Vorstand

− die Jugendversammlung

− der Ehrenrat

 

§ 11 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für 

− Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 

− Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 

− Entlastung und Wahl des Vorstands 

− Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers 

− Wahl des Ehrenrats

− Wahl der Spartenleitung

− Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

− Genehmigung des Haushaltsplans 

− Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 

− Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

− Beschlussfassung über Anträge 

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Vereinshomepage www.eintracht-munster.de sowie durch Aushang im Schaukasten der Geschäftsstelle, Dr. Hermann-Marcks-Str. 12, 29633 Munster;

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung der/ dem Vorsitzenden schriftlich mit Begründung vorliegen. 

5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.               

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt.

 

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/ dessen Verhinderung von einer/ einem anderen der Stellvertreterinnen/ Stellvertreter geleitet.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich offen vorzunehmen. Über den Antrag zur Durchführung einer schriftlichen Wahl entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

− Ort und Zeit der Versammlung,

− die Versammlungsleitung,

− die Protokollführung,

− die Zahl der erschienenen Mitglieder,

− Feststellen der Stimmen,

− Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, 

− die Tagesordnung, 

− die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, 

− Aussagen zur Ablehnung/ Annahme des Wahlergebnisses durch die Betroffenen.

6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 15 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: − die/ der Vorsitzende, 

− die 4 stellvertretenden Vorsitzenden,

− die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister,

− die Schriftführerin/ der Schriftführer,

− die Sportwartin/der Sportwart,

− die / der Presse- und Medienwartin / Presse- und Medienwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.           

 

4. Der Vorstand ernennt die Delegierten (Vertreter etc.) die den Verein bei den Versammlungen der Sportbünde und Fachverbände vertreten.

5. Die Vorstandssitzung leitet die/ der Vorsitzende, bei deren/ dessen Abwesenheit eine/ einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/ vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch

Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

7. Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.

8. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

§ 16 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

 

§ 17 Der Erweiterte Vorstand

Zum Erweiterten Vorstand gehören: 

− Vorstand,

− Chronikwartin/ Chronikwart,

− Gleichstellungsbeauftragte /-r,

− Jugendwartin/ Jugendwart,

− Seniorenwartin/ Seniorenwart,

− Spartenleiterin/ Spartenleiter oder ihre Vertreter,

− bis zu 5 Beisitzer.

 

§ 18 Grundsätze der Jugendversammlung

Die Vereinsjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig durch die/ den von der Jugendversammlung gewählte/ gewählten und durch die Mitgliederversammlung bestätigte/ bestätigten Jugendwartin/ Jugendwart, ihre/ seinen Stellvertreterin/ Stellvertreter und die eingesetzten Jugendteamer und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaats: − Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,

− Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

− Entwicklung neuer Formen des Sports, 

− Zusammenarbeit mit vergleichbaren Organen anderer Vereine.

             

§ 19 Die Jugendversammlung

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung des Vereins wird die Jugendversammlung 1x jährlich durchgeführt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig. Die Jugendversammlung wählt die Jugendwartin/ den Jugendwart und ihre Stellvertreterin/ seinen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Einladung zur Jugendversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch die amtierende Jugendwartin/ den amtierenden Jugendwart. Versammlungsleiter ist die Jugendwartin/ der Jugendwart. Sitzungsteilnehmer sind alle Jugendlichen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Jugendleiterin/ dem Jugendleiter unterschrieben dem Vorstand vorzulegen ist.

 

§ 20 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 21 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einer Obfrau/ einem Obmann und zwei Beisitzerinnen/ Beisitzern. Seine Mitglieder sollten kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 22 Aufgaben des Ehrenrats

Der Ehrenrat vermittelt als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts des Sportbunds oder eines Fachverbands gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitglieds zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.  

Der Ehrenrat darf dem Vorstand Folgendes vorschlagen:

− Verwarnung,

− Verweis,

− Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt auszuüben. 

 

§ 23 Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

                

§ 24 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen sowie zwei Vertreter zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2.  Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

 

§ 25 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 

 

§ 26 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

− das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 

− das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 

− das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 

− das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 

− das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 

− das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 

− das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 27 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende/ der Vorsitzende und eine/ einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/ Liquidatoren.

3. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Munster die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat               

 

§ 28 Redaktionelle Änderungen / Inkrafttreten

Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die durch Vorgaben des Finanzamtes, des Amtsgerichts, der Sport- oder Fachverbände sowie durch gesetzliche Änderungen erforderlich werden kann der Vorstand allein veranlassen; er hat der nächsten Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form bei den Verschmelzungsversammlungen der beteiligten Vereine beschlossen worden. 

 

 

Geschäftsstelle

Eintracht Munster 2020 e.V.

Dr.-Hermann-Marcks-Str.12

29633 Munster

TELEFON: 05192 / 6776

EMAIL: eintracht.munster@t-online.de

 

Öffnungszeiten

Montag:         08:30 - 11:45 Uhr

Dienstag:       09:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch:       09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag:   09.00 -12:00 Uhr

Freitag:          08:30 - 11:45 Uhr

Freitag:          16:00 - 19:00 Uhr 

 

Bankverbindung

Kreissparkasse Soltau

IBAN: DE68 2585 1660 0000 3327 18

BIC: NOLADE21SOL

 

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